Ab heute, dem 16. Dezember 2020, gelten strengere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19. Ein Überblick über die neuen Lockdown-Regelungen:
• Privatkontakte sind nach wie vor auf zwei Haushalte und insgesamt fünf Personen begrenzt, ausgenommen sind hiervon Kinder bis 14 Jahre.
• vom 24.-26. Dezember gilt keine feste Obergrenze für die Personenzahl. Der Gastgeber-Hausstand darf vier Personen aus dem engsten Familienkreis aufnehmen (d.h. Ehegatten, Partner*innen, Geschwister, Kinder). Kinder unter 14 Jahre sind hiervon erneut ausgenommen.
• für Silvester und Neujahr gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (siehe oben), sowie ein Verkaufsverbot von Pyrotechnik und Versammlungsverbote auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen festgelegt sind.
• der Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe bleiben vom 16.12.2020 bis vorläufig 10.01.2021 geschlossen. Nur Geschäfte für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet, d.h. Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Medizinisch notwendige Behandlungen und Therapien sind weiterhin möglich.
• Schulen und Kitas dürfen lediglich eine Notbetreuung und Distanzlernen einrichten, soweit möglich sollen Kinder zuhause betreut werden.
• die Gastronomie bleibt geschlossen, nur Kantinenbetrieb sowie häusliche Lieferung und Abholung von Speisen sind möglich. Es gilt ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.
• Gottesdienste in Synagogen, Moscheen und Kirchen dürfen nur bei gewährleistetem Mindestabstand von 1,5 Metern stattfinden, es gelten eine dauernde Maskenpflicht und die Untersagung von Gemeindegesang.
(Quelle: Tagesschau vom 13.12.2020)